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CIHTCRBG
CH-BL
§ 122 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Abweichen von den Plänen
Baupolizei- und Baubewilligungswesen - Bau- und Rückbaubewilligung
§ 122 RBG · Abweichen von den Plänen
1. Von den genehmigten Plänen darf nur mit Zustimmung der Baubewilligungsbehörde und nach Anhörung der Gemeinde und der betroffenen Nachbarschaft abgewichen werden.
2. Bei erheblichen Abweichungen ist eine neue Baubewilligung erforderlich.