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CIHTCRBG
CH-BL
§ 121 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Vorentscheid
Baupolizei- und Baubewilligungswesen - Bau- und Rückbaubewilligung
§ 121 RBG · Vorentscheid
1. Zur Abklärung wichtiger Baufragen kann die Baubewilligungsbehörde um einen Vorentscheid ersucht werden. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren.