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§ 121 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Vorentscheid

Baupolizei- und Baubewilligungswesen - Bau- und Rückbaubewilligung
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§ 121 RBG · Vorentscheid

1. Zur Abklärung wichtiger Baufragen kann die Baubewilligungsbehörde um einen Vorentscheid ersucht werden. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren.

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