§ 120 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Bewilligungserfordernis
§ 120 RBG · Bewilligungserfordernis
1. Eine Baubewilligung ist erforderlich für
a. das Erstellen neuer Bauten, die Erweiterung oder Abänderung bestehender Bauten und Bauteile sowie für alle baulichen Anlagen über oder unter der Erde;
b. die Änderung der Benützungsart bestehender Bauten und Anlagen, insbesondere bei wesentlicher Änderung der gewerblichen Nutzung;
c. Deponien, Ablagerungsplätze, Materialgruben und Steinbrüche;
d. Stützmauern, Abgrabungen und Aufschüttungen sowie bauliche Anlagen, die dem Lärmschutz dienen;
e. Einfriedigungen, sofern die Gemeinden sie unter die Baubewilligungspflicht stellen;
f. die Errichtung von Campingplätzen und das Aufstellen von Wohnwagen;
g. Aussenantennenanlagen.
2. Eine Bewilligung ist erforderlich für
a. * den Rückbau von Bauten und Bauteilen von Liegenschaften, wenn diese nicht im Rahmen einer Baubewilligung für einen Neu- oder Umbau erteilt wird;
b. * Unterhaltsarbeiten an Anlagen gemäss Abs. 4 Bst. a, wenn dabei voraussichtlich mehr als 200 m³ Rückbaumaterial anfallen oder das Rückbaumaterial schadstoffbelastet ist.
3. Der Regierungsrat legt in der Verordnung fest, in welchen Fällen eine Rückbaubewilligung nicht erforderlich ist und welche baulichen Massnahmen nach Art, Umfang und Befristung der Aufstellungsdauer von der Baubewilligungspflicht befreit sind.
4. Keine Bewilligung ist erforderlich für
a. * öffentliche Leitungen und Tiefbauten, insbesondere Kanalisationen, Wasserleitungen, Energieleitungen, Strassen, Brücken und Wassernutzungsbauten; vorbehalten bleiben die Aufgrabungs-, beziehungsweise Anschlussbewilligungen der Werkeigentümerin oder des Werkeigentümers, die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Auflageverfahren sowie § 120 Abs. 2 Bst. b;
b. * Lärmschutzanlagen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Strassenbau.