§ 12 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Kantonale Nutzungspläne
§ 12 RBG · Kantonale Nutzungspläne
1. Der Kanton kann zur Erfüllung seiner Aufgaben kantonale Nutzungspläne erlassen. Diese dienen insbesondere der Erstellung bzw. dem Ausbau von Verkehrsanlagen, öffentlicher Werke und Anlagen sowie dem Schutz von Landschaften, Naturobjekten und Kulturdenkmälern von nationaler und kantonaler Bedeutung.
2. Die kantonalen Nutzungspläne können unter anderem folgendes bestimmen
a. Zweck, Lage und Mass der Nutzung des Bodens sowie der Bauten und Anlagen für ein bestimmtes Gebiet;
b. Bau- und Strassenlinien für nationale und kantonale Verkehrsflächen;
c. Bau- und Trasseelinien entlang der Schienenwege;
d. Baulinien entlang der Leitungen von regionaler Bedeutung, der Gewässer und der kantonalen Schutzzonen.
3. Die Gemeinden können nach dem Verfahren der kommunalen Nutzungsplanung Baulinien ziehen, sofern der Kanton darauf verzichtet. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung das Verfahren.
4. Die kantonalen verdrängen die kommunalen Nutzungspläne, soweit sie zueinander in Widerspruch stehen.
5. Die kantonalen Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.