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CIHTCRBG
CH-BL
§ 11a Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen
Raumplanung - Kantonsplanung - Agglomerationsprogramm
§ 11a RBG · Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen
1. Der Kanton erarbeitet ein Agglomerationsprogramm.
2. Er kann sich dazu mit anderen Kantonen zusammenschliessen oder sich an privat- oder öffentlich-rechtlichen Organisationen beteiligen oder solche gründen, die ein Agglomerationsprogramm erarbeiten.
3. Das Agglomerationsprogramm wird vom Regierungsrat beschlossen.