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§ 11a Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen

Raumplanung - Kantonsplanung - Agglomerationsprogramm
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§ 11a RBG · Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen

1. Der Kanton erarbeitet ein Agglomerationsprogramm.

2. Er kann sich dazu mit anderen Kantonen zusammenschliessen oder sich an privat- oder öffentlich-rechtlichen Organisationen beteiligen oder solche gründen, die ein Agglomerationsprogramm erarbeiten.

3. Das Agglomerationsprogramm wird vom Regierungsrat beschlossen.

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