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§ 119 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Verfahrenskoordination

Baupolizei- und Baubewilligungswesen - Organisation
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§ 119 RBG · Verfahrenskoordination

1. Sind für Bauvorhaben neben der Baubewilligung noch andere Bewilligungen erforderlich, sind die verschiedenen Verfahren bei gleichzeitiger Durchführung inhaltlich aufeinander abzustimmen.

2. Das Baubewilligungsverfahren bildet das Leitverfahren. Zuständig für die Koordination ist die Baubewilligungsbehörde.

3. Bei Bauvorhaben, die auch eine Bewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone benötigen, ist dieses Bewilligungsverfahren das Leitverfahren. Bei Bauvorhaben, die auch eine Konzession des Kantons benötigen, ist das Konzessionsverfahren das Leitverfahren.

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