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CIHTCRBG
CH-BL
§ 118 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Zuständigkeiten
Baupolizei- und Baubewilligungswesen - Organisation
§ 118 RBG · Zuständigkeiten
1. Das Baupolizei- und Baubewilligungswesen ist Sache des Kantons.
2. Der Regierungsrat legt in der Verordnung fest, für welche Bauten und Anlagen die Gemeinden zuständig sind und bestimmt das Verfahren.
3. Der Regierungsrat kann das Baupolizei- und Baubewilligungswesen an die Gemeinden übertragen, wenn diese darum ersuchen und über eine geeignete Organisation verfügen.