400
CIHTCRBG
CH-BL
§ 117 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Zuständigkeit
Bestandesgarantie, Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften und Bauen ausserhalb der Bauzone - Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone
§ 117 RBG · Zuständigkeit
1. Ausnahmebewilligungen werden unter Vorbehalt der Zuständigkeitsregelung in der kantonalen Waldgesetzgebung von der Bau- und Umweltschutzdirektion erteilt.
2. Baubewilligungen für zonenfremde Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone dürfen erst erteilt werden, wenn die rechtskräftige Ausnahmebewilligung vorliegt.