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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 117 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Zuständigkeit

Bestandesgarantie, Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften und Bauen ausserhalb der Bauzone - Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone
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§ 117 RBG · Zuständigkeit

1. Ausnahmebewilligungen werden unter Vorbehalt der Zuständigkeitsregelung in der kantonalen Waldgesetzgebung von der Bau- und Umweltschutzdirektion erteilt.

2. Baubewilligungen für zonenfremde Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone dürfen erst erteilt werden, wenn die rechtskräftige Ausnahmebewilligung vorliegt.

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