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§ 115 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen

Bestandesgarantie, Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften und Bauen ausserhalb der Bauzone - Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone
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§ 115 RBG · Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen

1. Ausnahmebewilligungen für die Errichtung und Zweckänderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richten sich nach den Vorschriften des Bundesrechtes.

2. Ausnahmen gemäss Art. 24d des Bundesgesetzes über die Raumplanung werden zugelassen.

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