§ 113 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Abstände
§ 113 RBG · Abstände
1. Die Baubewilligungsbehörde kann Ausnahmen von den Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften gestatten
a. für Bauten, die innerhalb eines Quartierplanperimeters erstellt werden und, wenn bei der stufenweisen Verwirklichung der Quartierplanüberbauung zwischen Neu- und Altbauten die Grenz- und Gebäudeabstände nicht eingehalten werden können;
b. für Bauten, die innerhalb einer Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan erstellt werden;
c. für Bauten innerhalb von Zonen für öffentliche Werke und Anlagen;
d. um architektonisch und städtebaulich wertvolle Ortsteile zu erhalten;
e. für Bauten innerhalb von Industrie- und Gewerbezonen, unter Berücksichtigung feuerpolizeilicher Gesichtspunkte;
f. wenn auf der Nachbarparzelle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ein Gebäude mit geringerem Abstand, als dieses Gesetz vorschreibt, steht;
g. bei nachträglichen, energietechnisch bedingten Aussendämmungen;
h. * für unterirdische Einstellhallen und Garagen, die das massgebende Terrain geringfügig überragen.
2. Die Baubewilligungsbehörde kann Ausnahmen von den Abstandsvorschriften für Stützmauern, Einfriedigungen, Abgrabungen und Aufschüttungen gestatten
a. im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen mit Zustimmung des Eigentümers;
b. innerhalb von Industrie- und Gewerbezonen;
c. im Interesse des Lärmschutzes, wenn Parzellen an gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke anstossen.
3. Die Baubewilligungsbehörde kann für Garagen Ausnahmen vom Abstand zur Strassenlinie gestatten, sofern die topographischen Verhältnisse es erfordern und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
4. Bei vorbestandenen Bauten ausserhalb der Bauzone kann die Baubewilligungsbehörde Ausnahmen von den gesetzlichen Waldabstandsbestimmungen gewähren, sofern topographische oder betriebliche Gründe oder öffentliche Interessen dies rechtfertigen.