400
CIHTCRBG
CH-BL
§ 112 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Erschliessung
Bestandesgarantie, Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften und Bauen ausserhalb der Bauzone - Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften
§ 112 RBG · Erschliessung
1. Die Baubewilligungsbehörde kann auf Antrag des Gemeinderates Ausnahmen von den Vorschriften über die Erschliessungsvoraussetzungen eines Grundstückes machen
a. für Parzellen, die im Rahmen eines Quartierplanes oder einer Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan überbaut werden sollen;
b. für Gebäude und Gebäudegruppen, die in topographisch schwierigem Gelände erstellt werden;
c. für landwirtschaftlich genutzte Kleinbauten;
d. für Parzellen, bei denen der Zugang durch dingliche Rechte genügend und dauernd gesichert ist.