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§ 110 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Bestehende bauvorschriftswidrige Bauten und Anlagen

Bestandesgarantie, Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften und Bauen ausserhalb der Bauzone - Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen
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§ 110 RBG · Bestehende bauvorschriftswidrige Bauten und Anlagen

1. Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den allgemeinen Bauvorschriften widersprechen, dürfen unterhalten und angemessen erneuert werden.

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