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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 11 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Verfahren

Raumplanung - Kantonsplanung - Kantonale Richtplanung
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§ 11 RBG · Verfahren

1. Der Regierungsrat sorgt für die Ausarbeitung des kantonalen Konzepts der räumlichen Entwicklung, des kantonalen Richtplans sowie der kantonalen Spezialrichtpläne.

2. Der Landrat genehmigt das kantonale Konzept der räumlichen Entwicklung und erlässt den kantonalen Richtplan sowie die kantonalen Spezialrichtpläne.

3. Kantonale Richtpläne unterstehen dem fakultativen Planungsreferendum.

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