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§ 109a Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Bestehende Bauten und Anlagen im Gewässerraum

Bestandesgarantie, Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften und Bauen ausserhalb der Bauzone - Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen
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§ 109a RBG · Bestehende Bauten und Anlagen im Gewässerraum

1. Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen im Gewässerraum dürfen

a. erhalten werden;

b. angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck geändert werden, wenn dadurch die Funktionen des Gewässerraums nicht zusätzlich beeinträchtigt und im Übrigen die Bedingungen von § 109 eingehalten werden.

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