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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 109 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen

Bestandesgarantie, Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften und Bauen ausserhalb der Bauzone - Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen
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§ 109 RBG · Bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen

1. Bestehende, rechtmässig erstellte, aber zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen, namentlich für Dienstleistungen, Industrie und Gewerbe, dürfen erhalten, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck teilweise geändert werden, wenn ihre Einwirkungen auf die Nachbarschaft gleich bleiben oder reduziert werden.

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