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§ 106 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Abstellplätze

Allgemeine Bauvorschriften - Ausstattung der Bauten und Anlagen
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§ 106 RBG · Abstellplätze

1. Die Erstellung, der Umbau und die Zweckänderung von Bauten und Anlagen, für die ein Abstellplatzbedarf für Motorfahrzeuge und Fahrräder besteht, dürfen nur bewilligt werden, wenn eine bestimmte Anzahl Abstellplätze (Mindestabstellplatzbedarf) ausgewiesen wird.

2. Die Abstellplätze können auf dem Grundstück selbst oder in unmittelbarer Nähe liegen.

3. Die Abstellplätze auf fremdem Boden sind durch Dienstbarkeiten grundbuchlich zu sichern. Diese können nur mit Zustimmung der Baubewilligungsbehörde gelöscht werden.

4. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung, wie der Mindestabstellplatzbedarf ermittelt wird.

5. Die Gemeinden können in einem Reglement den Abstellplatzbedarf selber regeln. Sie nehmen eine Abstimmung von Siedlung und Verkehr vor. Diese geht dem vom Regierungsrat geregelten Mindestabstellplatzbedarf gemäss Abs. 4 vor.

6. Der Regierungsrat regelt die Genehmigungsvoraussetzungen für Reglemente gemäss Abs. 5.

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