§ 105a Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Aushangdauer von Wahl- und Abstimmungsplakaten
§ 105a RBG · Aushangdauer von Wahl- und Abstimmungsplakaten
1. Wahl- und Abstimmungsplakate für kantonale sowie eidgenössische Wahlen und Abstimmungen dürfen frühestens 6 Wochen vor dem Urnengang aufgestellt werden und müssen spätestens 1 Woche nach dem Urnengang vollständig entfernt sein.
2. Bei Widerhandlungen gegen Abs. 1 können die Wahl- und Abstimmungsplakate von der zuständigen Gemeindebehörde ohne vorherige Androhung der Ersatzvornahme unverzüglich auf Kosten der verantwortlichen Person oder Organisation entfernt werden.
3. Für kommunale Wahlen und Abstimmungen können die Gemeinden eigene Regelungen über die Aushangdauer von Wahl- und Abstimmungsplakaten erlassen.
4. Verzichten die Gemeinden auf den Erlass eigener Regelungen, gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäss auch für kommunale Wahlen und Abstimmungen.