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§ 105 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Reklamen

Allgemeine Bauvorschriften - Anforderungen an Bauten und Anlagen
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§ 105 RBG · Reklamen

1. Im Interesse der Verkehrssicherheit sowie des Orts- und Landschaftsbildes ist das Aufstellen, Anbringen, Versetzen oder Ändern von Reklamen bewilligungspflichtig.

2. Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen in einer Verordnung. Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

3. Die Gemeinden können im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts eigene Reklamevorschriften erlassen. Soweit die Gemeinden keine Reklamevorschriften erlassen, gelten die Bestimmungen der Verordnung.

4. Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat.

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