§ 104b Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Solaranlagen
§ 104b RBG · Solaranlagen
1. Solaranlagen in Bauzonen und in Landwirtschaftszonen sind grundsätzlich baubewilligungsfrei im Sinne von Art. 18a Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG). Sie sind der zuständigen Behörde vor der Realisierung zu melden.
2. Bewilligungspflichtig sind Solaranlagen, die in Kernzonen, in Ortsbildschutzzonen oder in Denkmalschutzzonen errichtet werden sollen. Solche Solaranlagen müssen auf Dächern genügend angepasst sein.
3. Bewilligungspflichtig sind ferner Solaranlagen, die auf einem Kultur- oder Naturdenkmal von kantonaler oder nationaler Bedeutung errichtet werden sollen. Solche Solaranlagen dürfen derartige Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen.
4. Im Widerspruch zum Bundesrecht und zur vorliegenden Bestimmung stehende kommunale Zonenvorschriften gelten als aufgehoben.