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CIHTCRBG
CH-BL
§ 104 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Orts- und Landschaftsbild
Allgemeine Bauvorschriften - Anforderungen an Bauten und Anlagen
§ 104 RBG · Orts- und Landschaftsbild
1. Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen sind unter Berücksichtigung der Ziele des Natur-, Landschafts-, Denkmal- und Heimatschutzes derart zu gestalten und in die Umgebung einzugliedern, dass auf wertvolle Objekte Rücksicht genommen wird, insbesondere auf
a. wertvolle Orts- und Landschaftsbilder,
b. für das Wohnumfeld wertvolle Innenhöfe,
c. für das Siedlungsbild wichtige Baumbestände.