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§ 104 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Orts- und Landschaftsbild

Allgemeine Bauvorschriften - Anforderungen an Bauten und Anlagen
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§ 104 RBG · Orts- und Landschaftsbild

1. Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen sind unter Berücksichtigung der Ziele des Natur-, Landschafts-, Denkmal- und Heimatschutzes derart zu gestalten und in die Umgebung einzugliedern, dass auf wertvolle Objekte Rücksicht genommen wird, insbesondere auf

a. wertvolle Orts- und Landschaftsbilder,

b. für das Wohnumfeld wertvolle Innenhöfe,

c. für das Siedlungsbild wichtige Baumbestände.

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