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CIHTCRBG
CH-BL
§ 103 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Baupolizeivorschriften
Allgemeine Bauvorschriften - Anforderungen an Bauten und Anlagen
§ 103 RBG · Baupolizeivorschriften
1. Der Regierungsrat erlässt in der Verordnung die Baupolizeivorschriften, insbesondere über
a. die Minimalmasse von Räumen, Gängen und Treppen, Belichtungs- und Belüftungseinrichtungen;
b. * ...
c. die Erstellung von Baugerüsten und die Schutzmassnahmen bei der Bauausführung;
d. die Benützung öffentlichen Areals beim Bauvorgang.