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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 103 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Baupolizeivorschriften

Allgemeine Bauvorschriften - Anforderungen an Bauten und Anlagen
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§ 103 RBG · Baupolizeivorschriften

1. Der Regierungsrat erlässt in der Verordnung die Baupolizeivorschriften, insbesondere über

a. die Minimalmasse von Räumen, Gängen und Treppen, Belichtungs- und Belüftungseinrichtungen;

b. * ...

c. die Erstellung von Baugerüsten und die Schutzmassnahmen bei der Bauausführung;

d. die Benützung öffentlichen Areals beim Bauvorgang.

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