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§ 102 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Bauvorgang

Allgemeine Bauvorschriften - Anforderungen an Bauten und Anlagen
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§ 102 RBG · Bauvorgang

1. Bei der Erstellung baulicher Anlagen sind die anerkannten Regeln der Baukunde zu beachten.

2. Insbesondere sind bei Bau- und Rückbauarbeiten die dem Stand der Technik entsprechenden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und zur Verminderung oder Vermeidung von Immissionen wie Lärm, Staub, Abgasen und Gerüchen zu treffen sowie umweltschonende und abfallvermindernde Verfahren anzuwenden.

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