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CIHTCRBG
CH-BL
§ 100 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Verordnung
Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Bau- und Strassenlinien
§ 100 RBG · Verordnung
1. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung
a. das Verhältnis sich konkurrenzierender Abstände und Baulinien untereinander;
b. wie und unter welchen Voraussetzungen das Gebiet zwischen Bau- und Strassenlinien genutzt werden darf;
c. ob und wieweit Bauteile und befestigte Gegenstände über die gesetzlichen Bauabstände gemäss den Vorschriften über den Abstand der Bauten von Verkehrswegen, Wäldern, Gewässern und Friedhöfen oder über die Baulinien hinausragen dürfen;
d. wie und unter welchen Voraussetzungen das Gebiet zwischen den Strassenlinien genutzt werden darf.