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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 100 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Verordnung

Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Bau- und Strassenlinien
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§ 100 RBG · Verordnung

1. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung

a. das Verhältnis sich konkurrenzierender Abstände und Baulinien untereinander;

b. wie und unter welchen Voraussetzungen das Gebiet zwischen Bau- und Strassenlinien genutzt werden darf;

c. ob und wieweit Bauteile und befestigte Gegenstände über die gesetzlichen Bauabstände gemäss den Vorschriften über den Abstand der Bauten von Verkehrswegen, Wäldern, Gewässern und Friedhöfen oder über die Baulinien hinausragen dürfen;

d. wie und unter welchen Voraussetzungen das Gebiet zwischen den Strassenlinien genutzt werden darf.

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