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§ 10 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Kantonale Spezialrichtpläne

Raumplanung - Kantonsplanung - Kantonale Richtplanung
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§ 10 RBG · Kantonale Spezialrichtpläne

1. Der Kanton kann für das ganze Kantonsgebiet oder Teile davon, soweit notwendig, Spezialrichtpläne erlassen. Sie machen für einen oder mehrere raumwirksame Sachbereiche weitergehende Vorgaben für die Nutzungsplanung als der kantonale Richtplan.

2. Kantonale Spezialrichtpläne dienen als Grundlage und Rahmen für die Planungen der Gemeinden und der Regionen sowie für die Nutzungsplanung des Kantons.

3. Die kantonalen Spezialrichtpläne sind für die Behörden verbindlich.

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