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CIHTCRBG
CH-BL
§ 1 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Geltungsbereich
§ 1 RBG · Geltungsbereich
1. Das Gesetz findet Anwendung auf alle raumwirksamen Tätigkeiten von Privaten und der öffentlichen Hand. Es regelt
a. die Raumplanung;
b. die Baulandumlegung und die Grenzmutationen;
c. die Enteignung und die Eigentumsbeschränkungen;
d. die allgemeinen Bauvorschriften;
e. die Bestandesgarantie, die Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften und das Bauen ausserhalb der Bauzonen;
f. das Baupolizei- und Baubewilligungswesen.