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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 1 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Geltungsbereich

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§ 1 RBG · Geltungsbereich

1. Das Gesetz findet Anwendung auf alle raumwirksamen Tätigkeiten von Privaten und der öffentlichen Hand. Es regelt

a. die Raumplanung;

b. die Baulandumlegung und die Grenzmutationen;

c. die Enteignung und die Eigentumsbeschränkungen;

d. die allgemeinen Bauvorschriften;

e. die Bestandesgarantie, die Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften und das Bauen ausserhalb der Bauzonen;

f. das Baupolizei- und Baubewilligungswesen.

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