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§ 97 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Zuständigkeiten

Baubewilligungswesen - Beschwerdeverfahren (Organisation und Verfahren der Baurekurskommission)
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§ 97 RBV · Zuständigkeiten

1. Der Präsident oder die Präsidentin entscheidet über

a. das Eintreten oder Nichteintreten;

b. den Beizug von Auskunftspersonen und Experten;

c. Anträge auf Entzug der aufschiebenden Wirkung.

2. Die übrigen verfahrensleitenden Entscheide trifft das Aktuariat.

3. In allen anderen Fällen entscheidet die Kommission.

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