400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 97 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Zuständigkeiten
Baubewilligungswesen - Beschwerdeverfahren (Organisation und Verfahren der Baurekurskommission)
§ 97 RBV · Zuständigkeiten
1. Der Präsident oder die Präsidentin entscheidet über
a. das Eintreten oder Nichteintreten;
b. den Beizug von Auskunftspersonen und Experten;
c. Anträge auf Entzug der aufschiebenden Wirkung.
2. Die übrigen verfahrensleitenden Entscheide trifft das Aktuariat.
3. In allen anderen Fällen entscheidet die Kommission.