400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 96 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Augenscheine
Baubewilligungswesen - Beschwerdeverfahren (Organisation und Verfahren der Baurekurskommission)
§ 96 RBV · Augenscheine
1. Zur Ermittlung des Sachverhalts können die präsidierende Person und das Aktuariat oder das Aktuariat allein Augenscheine durchführen.
2. Wird unmittelbar danach eine mündliche Parteiverhandlung durchgeführt, hat die Kommission am Augenschein vollzählig anwesend zu sein.