400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 95 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Verfahren
Baubewilligungswesen - Beschwerdeverfahren (Organisation und Verfahren der Baurekurskommission)
§ 95 RBV · Verfahren
1. Der Präsident oder die Präsidentin setzt zusammen mit dem Aktuariat die Sitzungstermine fest.
2. Die Baubewilligungsbehörde sowie die übrigen Verfahrensbeteiligten sind zur Vernehmlassung einzuladen.
3. Auf Verlangen einer Partei wird zu einer mündlichen Verhandlung geladen.
4. Bei der Beschlussfassung muss die Kommission vollzählig sein. Dringende Fälle können auf dem Zirkulationsweg entschieden werden.