400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 94b Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Rückbauten, die keiner Bewilligung bedürfen
Baubewilligungswesen - Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen
§ 94b RBV · Rückbauten, die keiner Bewilligung bedürfen
1. Keiner Rückbaubewilligung bedürfen
a. der Rückbau der in § 92 Abs. 1 und § 94 Abs. 1 aufgeführten Bauten und Anlagen;
b. Rückbauten, die nicht im Zusammenhang mit einem Neubau erfolgen und bei denen voraussichtlich weniger als 50 m³ Abfall anfällt;
c. Grabungen für Leitungsbauten oder ähnliches, bei denen weniger als 200 m³ Aushubmaterial anfällt.
2. Der bewilligungsfreie Rückbau von Bauten und Anlagen sowie bauliche Massnahmen, die keiner Rückbaubewilligung bedürfen, entbinden die Bauherrschaft nicht von der Einhaltung der Vorschriften über den Rückbau, über die Trennung, Verwertung und Entsorgung der anfallenden Abfälle sowie über die Schadstoffermittlung und -entfernung.