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§ 94a Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Meldepflicht für Solaranlagen und Wärmepumpen

Baubewilligungswesen - Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen
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§ 94a RBV · Meldepflicht für Solaranlagen und Wärmepumpen

1. Solaranlagen und Wärmepumpen gemäss § 94 Abs. 1 Bst. e und j unterstehen einer vorgängigen Meldepflicht bei der zuständigen Baubewilligungsbehörde gemäss § 118 Abs. 1 und 3 RBG. Im Rahmen der Meldepflicht ist bei Wärmepumpen zudem ein Lärmschutznachweis zu erbringen.

2. Die Meldung hat mindestens 30 Tage vor Baubeginn mittels Online-Formular im Internet unter www.bauinspektorat.bl.ch an die zuständige Baubewilligungsbehörde zu erfolgen.

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