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§ 94 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Bauten und Anlagen, die keiner Baubewilligung bedürfen

Baubewilligungswesen - Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen
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§ 94 RBV · Bauten und Anlagen, die keiner Baubewilligung bedürfen

1. Keiner Baubewilligung bedürfen

a. Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der kantonalen Bauhoheit unterliegen;

b. Unterhaltsarbeiten an Bauten und Anlagen, sofern diese nicht in der Kernzone, innerhalb eines Quartierplanes oder einer Überbauung nach einheitlichem Plan liegen oder an geschützten Gebäuden vorgenommen werden;

c. geringfügige bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden (ohne Aussenwirkung);

d. der Einbau von Haushaltapparaten und von Inneneinrichtungen nicht gewerblicher Art;

e. * Solaranlagen, sofern diese nicht in einer Kernzone, einer Ortsbildschutzzone, einer Denkmalschutzzone oder auf einem Kultur- oder Naturdenkmal von kantonaler oder nationaler Bedeutung errichtet werden sollen;

f. Stützmauern bis maximal 1,20 m Höhe generell sowie geringfügige Terrainveränderungen im Rahmen der ortsüblichen Gartengestaltung. Liegen (bewilligungsfreie) Stützmauern an einer Strasse, ist die Zustimmung des Strasseneigentümers einzuholen;

g. im ortsüblichen Rahmen Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung wie Wege, Treppen, Brunnen, Teiche, offene, ungedeckte Sitzplätze, Gartencheminées, Sandkästen und Planschbecken sowie ungedeckte Autoabstellpätze etc.;

h. * Umnutzungen in Gewerbezonen, falls dies mit geringen Auswirkungen auf Verkehr und Umwelt verbunden ist. Diese sind der Baubewilligungsbehörde anzuzeigen;

i. * freistehende Velounterstände in Leichtbauweise ausserhalb von Kernzonen, Ortsbild- und Denkmalschutzzonen sowie Quartierplanperimetern, sofern sie eine Höhe von 1,50 m und eine insgesamte Grundfläche von 6 m² pro Parzelle nicht überschreiten;

j. * aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen bis zu einem Volumen von 2 m³, sofern sie nicht in einer Kernzone, einer Ortsbildschutzzone, einer Denkmalschutzzone oder in der Umgebung eines geschützten Kulturdenkmals erstellt werden sollen; kommunale Gestaltungsvorschriften sind zu beachten; ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Grundeigentümerin oder des betroffenen Grundeigentümers haben sie, unter Beachtung der Lärmschutzvorschriften, einen Abstand von mindestens 2 m zur Nachbarparzelle einzuhalten; bei einem Standort zwischen Bau- und Strassenlinie ist die schriftliche Zustimmung der Strasseneigentümerin oder des Strasseneigentümers einzuholen.

2. Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übrigen Bauvorschriften.

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