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§ 93a Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Kompetenzdelegation

Baubewilligungswesen - Bauten und Anlagen, die dem kleinen Baubewilligungsverfahren der Gemeinden unterstehen
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§ 93a RBV · Kompetenzdelegation

1. Die Einwohnergemeinde kann gemäss § 77 Gemeindegesetz durch Gemeindereglement die Kompetenz zum Erlass von Verfügungen und Entscheiden im kleinen Baubewilligungsverfahren an ein einzelnes Gemeinderatsmitglied, eine Kommission oder an eine Amtsstelle innerhalb der Gemeindeverwaltung delegieren.

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