§ 92 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Zuständigkeit
§ 92 RBV · Zuständigkeit
1. Der Gemeinderat erteilt Baubewilligungen für
a. freistehende Kleinbauten ohne Feuerungsanlagen innerhalb der ausgeschiedenen Bauzonen, sofern die Kleinbaute nicht mehr als 12 m² Grundfläche und eine Höhe von nicht mehr als 2,50 m ab bestehendem Terrain aufweist;
b. Fahrnisbauten mit vorübergehender Zweckbestimmung;
c. Einfriedigungen zwischen Nachbarparzellen sowie an Verkehrsflächen mit Zustimmung des jeweiligen Strasseneigentümers;
d. Antennenanlagen für Funk- und Fernsehempfang;
e. Unterhaltsarbeiten und Renovationen an geschützten Gebäuden nach Anhörung der Denkmalpflege;
f. Unterhaltsarbeiten und Renovationen an Bauten und Anlagen in der Kernzone, innerhalb eines Quartierplanes oder einer Überbauung nach einheitlichem Plan;
g. umfangreiche Bauplatzinstallationen mit Kantinen und Schlafbaracken.
2. Für forstliche Waldstrassen und Maschinenwege sowie für nicht forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Waldareal gelten die Vorschriften der kantonalen Waldgesetzgebung.