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§ 92 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Zuständigkeit

Baubewilligungswesen - Bauten und Anlagen, die dem kleinen Baubewilligungsverfahren der Gemeinden unterstehen
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§ 92 RBV · Zuständigkeit

1. Der Gemeinderat erteilt Baubewilligungen für

a. freistehende Kleinbauten ohne Feuerungsanlagen innerhalb der ausgeschiedenen Bauzonen, sofern die Kleinbaute nicht mehr als 12 m² Grundfläche und eine Höhe von nicht mehr als 2,50 m ab bestehendem Terrain aufweist;

b. Fahrnisbauten mit vorübergehender Zweckbestimmung;

c. Einfriedigungen zwischen Nachbarparzellen sowie an Verkehrsflächen mit Zustimmung des jeweiligen Strasseneigentümers;

d. Antennenanlagen für Funk- und Fernsehempfang;

e. Unterhaltsarbeiten und Renovationen an geschützten Gebäuden nach Anhörung der Denkmalpflege;

f. Unterhaltsarbeiten und Renovationen an Bauten und Anlagen in der Kernzone, innerhalb eines Quartierplanes oder einer Überbauung nach einheitlichem Plan;

g. umfangreiche Bauplatzinstallationen mit Kantinen und Schlafbaracken.

2. Für forstliche Waldstrassen und Maschinenwege sowie für nicht forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Waldareal gelten die Vorschriften der kantonalen Waldgesetzgebung.

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