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§ 90 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Einfache Anfrage (ohne Publikation)

Baubewilligungswesen - Einfache Anfrage und Vorentscheid
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§ 90 RBV · Einfache Anfrage (ohne Publikation)

1. Vor Einreichung eines Baugesuches kann auf schriftliches Gesuch der Bauherrschaft ein schriftlicher Bericht zu einzelnen Fragen öffentlichrechtlicher Natur eines Bauvorhabens abgegeben werden.

2. Dem Gesuch sind die Unterlagen beizulegen, die zur Beurteilung erforderlich sind.

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