§ 89 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Verfahren ohne Publikation und Planauflage
§ 89 RBV · Verfahren ohne Publikation und Planauflage
1. Ohne vorausgehende Publikation und Planauflage können bewilligt werden
a. Bauarbeiten, durch welche die Fassade, die Dachhaut und die Umgebung eines Gebäudes nicht oder nur in geringem Masse verändert werden (Einbau zusätzlicher Fenster, Türen etc.);
b. Zweckänderung von Räumen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten und mit welchen keine zusätzlichen Immissionen verbunden sind;
c. erhebliche bauliche Änderungen im Innern von Wohnbauten wie z.B. der Einbau von Bädern, WC, Küchen sowie der Ausbau von vorhandenen Dachräumen ohne neue Dachaufbauten;
d. Einbau von Heizanlagen und Öltanks in bestehende Bauten;
e. Umorganisation von Fabrikanlagen, Einbau von Zwischengeschossen, Maschineneinrichtungen etc.
2. Analog dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren sind für diese Bauvorhaben diejenigen Baugesuchsunterlagen einzureichen, die für die Beurteilung notwendig sind. Die Baubewilligungsbehörde kann weitere sachdienliche Unterlagen nachverlangen.