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§ 87 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Unterlagen für die Bau- und Rückbaueingabe

Baubewilligungswesen - Ordentliches Baubewilligungsverfahren
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§ 87 RBV · Unterlagen für die Bau- und Rückbaueingabe

1. Die Baubewilligungsbehörde stellt die Baugesuchsformulare und Spezialformulare zur Verfügung.

2. Dem Baugesuch sind beizulegen

a. ein höchstens ein halbes Jahr alter datierter Originalsituationsplan des zuständigen Nachführungs-Geometerbüros;

b. ein Grundbuchauszug (inklusive Dienstbarkeiten);

c. die Nutzungsberechnung;

d. sofern notwendig, der Parkplatznachweis;

e. die Kopie des Situationsplanes mit eingezeichnetem Projekt, Grenzabstandspolygon, Baulinien, Fixpunkt, EG-Kote, Nordpfeil, Strassenname oder Flurbezeichnung in 4-facher Ausfertigung;

f. die vollständige Darstellung des Projektes im Maßstab von mindestens 1:100 mit Angabe der wichtigsten Masse und Koten, der Terrainlinien (gewachsen, neu) sowie der Zweckbestimmung der Räume in 4-facher Ausführung.

3. Zusätzlich sind folgende Unterlagen einzureichen

a. bei Neubauten sowie wesentlichen Umbauten und Zweckänderungen der energietechnische Nachweis (Gesuch NEM);

b. bei Zentralheizungsanlagen, welche mit flüssigen, festen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, das Teilgesuch W;

c. bei Einrichtungen, die dem Umschlag oder der Lagerung von mehr als 450 Liter wassergefährdenden Flüssigkeiten dienen, das Teilgesuch T;

d. bei Neubauten, in denen sich regelmässig Personen aufhalten, das Forumlar über bauliche Zivilschutzmassnahmen;

e. * bei Bauvorhaben, bei denen Aushub- oder Abbruchmaterial anfällt, sowie bei Vorhaben, welche das Grundwasser direkt tangieren, die Deklaration «Boden - Abfall - Grundwasser»;

f. * bei Industrie-, Gewerbe- oder landwirtschaftlichen Bauten die Planunterlagen zusammen mit dem Einrichtungsgesuch und, sofern notwendig, mit der entsprechenden Emissionserklärung in 5-facher Ausfertigung;

g. * die statischen Berechnungen auf Verlangen der Baubewilligungsbehörde. Im statischen Nachweis sind die Belastungsannahmen, die massgebenden Grundlagen und die Materialbeanspruchungen in den Haupttragelementen darzulegen. Der Ingenieur trägt die Verantwortung für die statischen Berechnungen;

h. * der Nachweis von Massnahmen zum Schutz vor Schäden durch gravitative Naturgefahren gemäss § 101 Abs. 1 Bst. c. Raumplanungs- und Baugesetz;

i. * bei Bau- und Rückbauvorhaben, bei denen mehr als 200 m³ Bauabfälle oder bei denen belastete Bauabfälle anfallen, sowie beim Rückbau von Gebäuden ein Entsorgungskonzept mit Angaben, wie insbesondere zur Vorgehensweise, zu den vorgesehenen Verwertungs- und Entsorgungswegen sowie zur Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle;

j. * bei Rückbauvorhaben von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die vor 1990 erstellt wurden, bei Boden- und Aushubarbeiten, bei denen ein Verdacht auf eine Schadstoffbelastung besteht, sowie bei Strassenrückbauten ein Bericht über die Schadstoffermittlung;

k. * bei Neu- und Ersatzbauten ein Nachweis zur Umgebungsgestaltung (Umgebungsplan), soweit die Zonen- bzw. Quartierplanvorschriften dies vorschreiben.

4. Die Baubewilligungsbehörde kann

a. weitere Unterlagen verlangen, sofern dies für die Beurteilung des Baugesuches notwendig ist;

b. die nachträgliche Einreichung gewisser Unterlagen gestatten oder auf deren Einreichung verzichten, wie insbesondere beim Gesuch NEM;

c. die Eingabe von Plänen in einem andern Massstab verlangen oder bewilligen, insbesondere bei Wohn-, Industrie- und Gewerbebauten.

5. Umbauten und Zweckänderungen sind farblich wie folgt anzulegen

a. Alt = grau.

b. Neu = rot.

c. Abbruch = gelb.

d. Planänderungen (inklusive Änderungen von Massen) im laufenden Verfahren sind grün anzulegen.

6. Sofern Ausnahmen beantragt werden, sind diese klar erkennbar auszuweisen und zu begründen.

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