Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
400.11 AGSFSTFIRBV CH-BL

§ 86 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Unterschriften

Baubewilligungswesen - Ordentliches Baubewilligungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (135 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 86 RBV · Unterschriften

1. Das Baugesuch ist von der Bauherrschaft und den projektverantwortlichen Personen zu unterzeichnen.

2. Wird das Baugesuch nicht von der Grundeigentümer- bzw. von der Baurechtsnehmerschaft gestellt, ist auch deren Unterschrift erforderlich.

3. Alle Planunterlagen sind von den projektverantwortlichen Personen zu unterzeichnen.

← § 85 RBV Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Zweck und Geltungsbereich § 87 RBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →