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§ 85 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Ausnahmen

Baupolizeivorschriften - Ausnahmen von den Baupolizeivorschriften
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§ 85 RBV · Ausnahmen

1. Die Baubewilligungsbehörde kann unter der Voraussetzung, dass Sinn und Zweck des Raumplanungs- und Baugesetzes erfüllt werden, die Ausnahmen städtebaulich begründet sind und keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden, Ausnahmen und Abweichungen von den Baupolizeivorschriften gestatten

a. für Bauten im Ortskern;

b. für unter Schutz gestellte Bauten;

c. für den Wiederaufbau von zerstörten Gebäuden;

d. für die Sanierung bestehender Bauten;

e. für Bauten und Anlagen, die befristet aufgestellt werden oder

f. zur Vermeidung von Härtefällen.

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