400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 85 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Ausnahmen
Baupolizeivorschriften - Ausnahmen von den Baupolizeivorschriften
§ 85 RBV · Ausnahmen
1. Die Baubewilligungsbehörde kann unter der Voraussetzung, dass Sinn und Zweck des Raumplanungs- und Baugesetzes erfüllt werden, die Ausnahmen städtebaulich begründet sind und keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden, Ausnahmen und Abweichungen von den Baupolizeivorschriften gestatten
a. für Bauten im Ortskern;
b. für unter Schutz gestellte Bauten;
c. für den Wiederaufbau von zerstörten Gebäuden;
d. für die Sanierung bestehender Bauten;
e. für Bauten und Anlagen, die befristet aufgestellt werden oder
f. zur Vermeidung von Härtefällen.