400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 84 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Bezug der Bauten
Baupolizeivorschriften - Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten
§ 84 RBV · Bezug der Bauten
1. Bauten dürfen bezogen werden, wenn sie den Anforderungen, der Sicherheit und Wohnhygiene genügen.
2. Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen sind nach der Erstellung der Baubewilligungsbehörde zur Abnahme zu melden. Die Meldepflicht gilt auch für Zweckänderungen.