§ 83 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Personenschutz
§ 83 RBV · Personenschutz
1. Die für die Baustelle verantwortlichen Bauausführenden haben alle Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle auf der Baustelle und deren Umgebung zu vermeiden.
2. Den auf der Baustelle beschäftigten Personen sind ausreichende, regensichere, den sanitarischen Anforderungen genügende Aufenthaltsräume und WC-Anlagen zur Verfügung zu stellen.
3. Die Einrichtungen der Baustelle, insbesondere Gerüste, maschinelle und elektrische Anlagen, müssen betriebssicher und mit den notwendigen Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein.
4. Provisorische oder definitive Treppen sind mit dem Bau hochzuführen und den am Bau Beteiligten freizugeben.
5. Im übrigen gelten die Vorschriften des Bundes, insbesondere diejenigen über den Arbeitnehmerschutz und über die Unfallverhütung gemäss der Arbeits- und Unfallversicherungsgesetzgebung.