400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 82 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Aushubarbeiten
Baupolizeivorschriften - Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten
§ 82 RBV · Aushubarbeiten
1. Aushubarbeiten sind entsprechend der Bodenbeschaffenheit durchzuführen. Wo es notwendig ist, sind sie mit den Bauarbeiten zu koordinieren.
2. Durch die Aushubarbeiten darf die Standfestigkeit anderer baulicher Anlagen nicht gefährdet und das Nachbargrundstück nicht beeinträchtigt werden.
3. Die Freilegung archäologischer Funde ist unverzüglich der zuständigen Fachstelle der Erziehungs- und Kulturdirektion mitzuteilen. Die Aushubarbeiten sind in diesem Bereich einzustellen. Die zuständige Fachstelle hat den Befund unverzüglich zu dokumentieren und anschliessend die Aushubarbeiten freizugeben.