400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 80 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Inanspruchnahme von öffentlichem Areal
Baupolizeivorschriften - Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten
§ 80 RBV · Inanspruchnahme von öffentlichem Areal
1. Bei der Inanspruchnahme von öffentlichem Areal ist vor der Aufnahme der Bauarbeiten die Bewilligung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers einzuholen.
2. Die gemäss § 26 Abs. 4 Strassengesetz für die Bewilligung von Werkleitungen in Strassen zuständige Behörde koordiniert diese Bewilligung mit der Rückbaubewilligung.