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§ 80 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Inanspruchnahme von öffentlichem Areal

Baupolizeivorschriften - Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten
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§ 80 RBV · Inanspruchnahme von öffentlichem Areal

1. Bei der Inanspruchnahme von öffentlichem Areal ist vor der Aufnahme der Bauarbeiten die Bewilligung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers einzuholen.

2. Die gemäss § 26 Abs. 4 Strassengesetz für die Bewilligung von Werkleitungen in Strassen zuständige Behörde koordiniert diese Bewilligung mit der Rückbaubewilligung.

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