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§ 79a Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Pflicht zur Abschluss eines Wartungsvertrages

Baupolizeivorschriften - Betrieb von nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skiliften
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§ 79a RBV · Pflicht zur Abschluss eines Wartungsvertrages

1. Die Betreiber von nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skiliften sind verpflichtet, für ihre Anlagen einen Wartungsvertrag abzuschliessen und zumindest in jedem 2. Jahr die entsprechenden Wartungsarbeiten durchführen zu lassen.

2. Das Bauinspektorat ist zur stichprobeweisen Kontrolle dieser Wartungsverträge und der zugehörigen Wartungsnachweise berechtigt.

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