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§ 78 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Sicherheit

Baupolizeivorschriften - Garagen und Einstellhallen
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§ 78 RBV · Sicherheit

1. Zur Sicherung abgestellter oder fahrender Fahrzeuge müssen, wenn eine Absturzgefahr besteht, hinreichende Bordschwellen, Leitplanken oder ähnliche Abschrankungen erstellt werden.

2. Das öffentliche Areal darf weder für das Öffnen oder Schliessen von Zugangstoren noch als Rangierflächen in Gewerbe- und Industriezonen in Anspruch genommen werden.

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