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§ 77 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Be- und Entlüftung

Baupolizeivorschriften - Garagen und Einstellhallen
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§ 77 RBV · Be- und Entlüftung

1. Be- und Entlüftungen von Einstellhallen richten sich nach den Richtlinien «Lüftungsanlagen in voll umbauten Fahrzeugeinstellräumen» des Schweizerischen Vereins von Wärme - und Klima-Ingenieuren (SWKI).

2. Garagen und Einstellhallen dürfen nicht direkt mit Wohn- und Arbeitsräumen, Küchen, Lebensmittellagern und Verkaufslokalen verbunden werden.

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