400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 77 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Be- und Entlüftung
Baupolizeivorschriften - Garagen und Einstellhallen
§ 77 RBV · Be- und Entlüftung
1. Be- und Entlüftungen von Einstellhallen richten sich nach den Richtlinien «Lüftungsanlagen in voll umbauten Fahrzeugeinstellräumen» des Schweizerischen Vereins von Wärme - und Klima-Ingenieuren (SWKI).
2. Garagen und Einstellhallen dürfen nicht direkt mit Wohn- und Arbeitsräumen, Küchen, Lebensmittellagern und Verkaufslokalen verbunden werden.