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§ 76 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Gebäude an Grenzen #

Baupolizeivorschriften - Allgemeine Vorschriften
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§ 76 RBV · Gebäude an Grenzen #

1. Bei Gebäuden, die an eine Grenze gebaut werden oder bei zusammengebauten Gebäuden, sind aus statischen und lärmschutztechnischen Gründen Doppelmauern mit nicht brennbarer Zwischenlage vorzusehen bzw. zu erstellen. Es dürfen weder Schlitze eingelassen noch Aussparungen angebracht werden.

2. Die Brandschutzvorschriften gemäss der Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetzgebung bleiben vorbehalten.

3. Die Baubewilligungsbehörde kann bei eingeschossigen Nebenbauten Ausnahmen gestatten.

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