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§ 75 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Sanitäre Einrichtungen

Baupolizeivorschriften - Allgemeine Vorschriften
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§ 75 RBV · Sanitäre Einrichtungen

1. Jede neue Wohnung muss mit den nötigen sanitären Einrichtungen versehen sein.

2. Sofern Räume mit WC-Anlagen nicht direkt entlüftbar sind, müssen sie mit einer Entlüfungsanlage ausgestattet werden.

3. Sanitäre Einrichtungen und Entlüftungsanlagen sind so anzulegen, dass keine Lärmbelästigungen auftreten.

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