400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 75 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Sanitäre Einrichtungen
Baupolizeivorschriften - Allgemeine Vorschriften
§ 75 RBV · Sanitäre Einrichtungen
1. Jede neue Wohnung muss mit den nötigen sanitären Einrichtungen versehen sein.
2. Sofern Räume mit WC-Anlagen nicht direkt entlüftbar sind, müssen sie mit einer Entlüfungsanlage ausgestattet werden.
3. Sanitäre Einrichtungen und Entlüftungsanlagen sind so anzulegen, dass keine Lärmbelästigungen auftreten.