400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 74 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Raumhöhen
Baupolizeivorschriften - Allgemeine Vorschriften
§ 74 RBV · Raumhöhen
1. Wohn- und Schlafzimmer, Küchen und weitere Räume, in denen regelmässig gearbeitet wird, müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m aufweisen.
2. Bei sichtbarer Balkenlage muss die lichte Höhe zwischen Bodenfläche und Balkenunterkante eingehalten werden.
3. Bei Mehrfamilienhäusern, Doppel- und Reiheneinfamilienhäusern muss bei Dachschrägen in Räumen im Sinne von Abs. 1 über mindestens 6 m² die lichte Höhe von 2,30 m eingehalten werden.