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§ 74 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Raumhöhen

Baupolizeivorschriften - Allgemeine Vorschriften
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§ 74 RBV · Raumhöhen

1. Wohn- und Schlafzimmer, Küchen und weitere Räume, in denen regelmässig gearbeitet wird, müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m aufweisen.

2. Bei sichtbarer Balkenlage muss die lichte Höhe zwischen Bodenfläche und Balkenunterkante eingehalten werden.

3. Bei Mehrfamilienhäusern, Doppel- und Reiheneinfamilienhäusern muss bei Dachschrägen in Räumen im Sinne von Abs. 1 über mindestens 6 m² die lichte Höhe von 2,30 m eingehalten werden.

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