400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 73 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Fenster
Baupolizeivorschriften - Allgemeine Vorschriften
§ 73 RBV · Fenster
1. Das lichte Mass der Fensterfläche von Wohn- und Schlafzimmern, Küchen und Räumen, in denen regelmässig gearbeitet wird, muss mindestens 1/10 der Bodenfläche betragen.
2. In Dachräumen liegt der erforderlichen Fensterfläche diejenige Bodenfläche zugrunde, über der die lichte Höhe mindestens 1,20 m beträgt. Es können schrägliegende Fenster eingebaut werden, sofern feuerpolizeiliche Rettungsmassnahmen möglich sind.
3. Die ausschliessliche Belichtung von dauernd benutzten Räumen über Lichtschächte ist unzulässig.
4. Für Industrie- und Gewerbebauten gelten die Bestimmungen der Arbeitsgesetzgebung.