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§ 73 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Fenster

Baupolizeivorschriften - Allgemeine Vorschriften
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§ 73 RBV · Fenster

1. Das lichte Mass der Fensterfläche von Wohn- und Schlafzimmern, Küchen und Räumen, in denen regelmässig gearbeitet wird, muss mindestens 1/10 der Bodenfläche betragen.

2. In Dachräumen liegt der erforderlichen Fensterfläche diejenige Bodenfläche zugrunde, über der die lichte Höhe mindestens 1,20 m beträgt. Es können schrägliegende Fenster eingebaut werden, sofern feuerpolizeiliche Rettungsmassnahmen möglich sind.

3. Die ausschliessliche Belichtung von dauernd benutzten Räumen über Lichtschächte ist unzulässig.

4. Für Industrie- und Gewerbebauten gelten die Bestimmungen der Arbeitsgesetzgebung.

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