400.11
AGSFSTFIRBV
CH-BL
§ 72 Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) - Brüstungen und Geländer #
Baupolizeivorschriften - Allgemeine Vorschriften
§ 72 RBV · Brüstungen und Geländer #
1. Brüstungen und Geländer müssen eine Höhe von mindestens 0,90 m aufweisen. Bei grossen Absturzhöhen kann die Baubewilligungsbehörde höhere Brüstungen und Geländer verlangen.
2. Öffnungen dürfen nicht grösser als 12 cm sein.
3. Die Baubewilligungsbehörde kann in besonderen Fällen (beispielsweise in Gebäuden in denen sich keine Kinder aufhalten dürfen oder bei Fluchtanlagen) Ausnahmen gestatten.
4. Wird als Brüstungsverkleidung Glas verwendet, ist Verbundsicherheitsglas zu verwenden.
5. In Industrie- und Gewerbebauten, die dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, gelten für Treppen und Gänge die entsprechenden Vorschriften des Bundes, sofern die Treppen und Zugänge nicht zu Privatwohnungen führen oder dem Publikumsverkehr zugängig sind.